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Beschwerde gegen Schreiben der Richterin Dorothee Schnittger vom 19.03.2019 im Zusammenhang mit Befangenheitsanträgen gegen die Prozessführung durch Richterin Ingrid gegen die Prozessführung durch Richterin Ingrid Gebauer am 26.03.2019

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Veröffentlicht von Horst-Gerhard Düsterhöft in Recht & Gesetz · 23 März 2019
  
Horst-Gerhard Düsterhöft
Deutscher Staatsangehöriger,Diplomlehrer,
Oberstudienrat im Ruhestand,
CEO DÜSTI‘s Computer-Shop, Webmaster
Blogger, IT-Fachmann, Rechtsvertreter der
Familie und der Firma  Horst-Gerhard Düsterhöft
Velpker Str. 11

39646 Oebisfelde-Weferlingen                                                  OT Oebisfelde 23.03.2019

 

 

 
Amtsgericht Haldensleben
Zweigstelle Wolmirstedt
Frau Richterin Dorothee Schnitger
Schloßdomäne

 
39326 Wolmirstedt

 

 
Beschwerde gegen Schreiben der  
Richterin Dorothee Schnittger vom 19.03.2019
im Zusammenhang mit Befangenheitsanträgen  
gegen die Prozessführung durch Richterin Ingrid Gebauer  
in der Verhandlung am 26. März 2019; 13:30 Uhr
im Rechtsstreit  
RA Wolfgang Paul gegen Firma Horst-Gerhard Düsterhöft
Geschäftsnummern
17 C 67/19 und 17C 66/19  

 
des Herrn Horst-Gerhard Düsterhöft, Velpker Straße 11, 39646 Oebisfelde-Weferlingen
OT Oebisfelde
- Beschwerdeführer  -
Rechtsvertreter & Prozessbevollmächtigter der Familie Viola und Horst-Gerhard Düsterhöft sowie der Firma DÜSTI‘s Computer-Shop Oebisfelde, in eigener Sache. Anschrift: Siehe Briefkopf.
Berechtigt für Arbeitsleistungen Rechnungen auszustellen. Betriebsnummer: 18683812.
Ust.-ID: DE259981190. Stundenlohn 150,00€/Stunde inkl. MwSt.
Für jede Kopie (SW,Farbe) der Anlagen wir eine Gebühr von 0,50 EUR fällig.
Pauschalkosten pro Seite DIN A4 eines Schriftsatzes werden Kosten von 20,00 EUR fällig.
Es gelten die AGB der Firma DÜSTI‘s Computer-Shop Oebisfelde.

 
gegen

 
Frau Dorothee Schnitger; Richterin am Amtsgericht Haldensleben;
Dienstanschrift: Schlossdomäne, 39326 Wolmirstedt.
- Beschwerde-Empfänger-

 

 
Sehr geehrte Frau Dorothee Schnittger,

 
hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang der Schreiben vom 20.03.2019 mit der Geschäftsnummer 17 C 66/19, beglaubigt und unterschrieben durch die Justizangestellte Frau Altmann.  
Ein weiteres Schreiben vom 20.03.2019 mit dem AZ: 17 C 67/19 beglaubigt durch die  
Justizfachangestellte Böttcher.
In beiden Schreiben wird Ihr Nachname „Schnitger“, Richterin am Amtsgericht Haldensleben angegeben.  

 
Beide Schreiben sind ohne Unterschrift von Ihnen. Sie enthalten auch nicht Ihren Vornamen und beziehen sich auf einen Rechtsstreit, den Sie gar nicht vor dem Amtsgericht Haldensleben verhandeln und der bereits am 26.03.2019 stattfinden soll.

 
Zu diesem Rechtsstreit 17 C 66/19 und 17 C 67/19  wurden dem Amtsgericht Haldensleben/Wolmirstedt  am 07.03.2019 meine beiden Schreiben zur Verteidigung persönlich per Einwurf dem Amtsgericht zugestellt.  
Beweis:
Anlage A1

 
Uhrzeit der Übergabe 17:45 Uhr. Per Einschreiben mit Übergabe an Richterin Ingrid Gebauer. Beide Schreiben enthielten die Befangenheitsanträge gegen sämtliche Richterinnen und Richter an diesem Amtsgericht.

 
Bei Ihnen, Werte Frau Dorothee Schittger weiß ich ja noch nicht ein Mal, ob Sie überhaupt an diesem Gericht tätig sind. Deshalb bitte ich erst ein Mal um eine beglaubigte Kopie Ihrer Berufungsurkunde.  

 
Und noch etwas! Meine Schreiben erhielten Sie am 07.03.2019 um 17:45 Uhr bzw. einen Tag später beim Leeren des Nachtbriefkastens.  
 
Insofern muss sind Ihre beiden Antwortschreiben für mich in keiner Weise existent, weil sie nicht an Sie, sondern an die Frau Ingrid Gebauer adressiert waren!  
Haben Sie das verstanden?  

 
Weiter! Sie haben bereits mitbekommen, dass ich als Deutscher Staatsangehöriger, Oberstudienrat im Ruhestand bzw. als CEO einer Firma berechtigt bin, nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland meine rechtlichen Interessen vor jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten.  
Lesen Sie Artikel 33, in Verbindung mit meinen Befähigungen, Berufen, Leistungen können Sie mir nicht annähernd das Wasser reichen.  

 
Und halten Sie sich an Fristen!  Und um Verlust wichtiger Dokumente zu vermeiden und auch zur Einhaltung der Fristen ist es in diesem Lande üblich, Schriftsätze per Einschreiben z.B. mit Einwurf, mit Rückschein, mit persönlicher Empfangsbestätigung dem Empfänger zuzusenden.  

 
Meine säumigen Kunden erhalten Einschreiben, mit Rückschein genau so wie wie Geschäftspartner, Klagegegner oder auch Personen, die in Diensten des Staates stehen.  
Und noch etwas habe ich schon zu DDR Zeiten meinen Schülern beigebracht, wenn man mit jemandem kommuniziert, oder jemandem ein Schreiben zusendet, dann ist es üblich, dass man seinen vollständigen Namen, seinen Status, meinetwegen auch Titel und sein Anliegen, auch für den Empfänger verständlich mitteilt.  
Sowie das Ganze dann mit Unterschrift, und gegeben falls mit Dienstsiegel kennzeichnet.

 
Im Zusammenhang mit dem Namen und dem Status, können Sie bereits ganz oben unter meiner Anschrift erkennen, dass Sie es nicht mit einem Bundesbürger zu tun haben, der sich von Titeln, Namen, Dienstgraden, Uniformen, Orden, sowie von Statussymbolen nicht so einfach beeindrucken lässt.  

 
Insofern, lasse ich mal das „Richterin“ bei Ihnen und das „Diplomlehrer, Intellektueller, Oberstudienrat, Chief Executive Officer der Firma DÜSTI‘s Computer-Shop“ bei mir erst mal weg.
Obwohl vier Gemeinsamkeiten erkenne ich doch zwischen uns beiden:
1. Wir sind beide Beamte und sind bzw. waren bis zur Pensionierung als Staatsbedienstete im öffentlichen Dienst des Bundeslandes Sachsen-Anhalt tätig.
2. Dann müssten Sie eigentlich, wie ich auch, den deutschen  Staatsangehörigkeits-ausweis, im Volksmund auch „gelber Schein“ genannt, haben.
3. Und wir sind beide, als deutsch Staatsangehörige verpflichtet, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) zu achten, zu respektieren und alles zu tun, um Schaden vom deutschen Volke abzuwenden.

 
Nur so viel, die vorliegende Schreiben von Ihnen sind nicht rechtskräftig, denn es ist nicht von einem Richter bzw. einer Richterin unterschrieben.

 
StPO § 275, § 338 Nr. 7 - Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar
BGH, Beschl. v. 01.04.2010 - 3 StR 30/10 - BeckRS 2010, 10345
Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.“

 
§ 315
Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html
§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html

 

 
Im Anhang nochmals eine Kopie meines Schreibens an die Richterin Gebauer. Und ich stelle den Antrag, dass Sie der Gerichtsverhandlung am 26. März 2019 als Zeugin beiwohnen.  

 

 
Mit freundlichem Gruß

Horst-Gerhard Düsterhöft
CEO Firma DÜSTI‘s Computer-Shop Oebisfelde,
Rechtsvertreter der Familie Viola & Horst-Gerhard Düsterhöft



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